Hoc etiam decernimus, ut duces, qui ordinandi sunt per africanos limites, nihil amplius in sacratissimo palatio cuilibet personae aut dignitati vel in praetorio per africam praefecturae vel magisteriae potestati praebeant, nisi quantum subter adnexa declarat notitia.
von frederic.r am 23.02.2014
Wir verordnen hiermit auch, dass die Befehlshaber, die in den afrikanischen Grenzbezirken eingesetzt werden sollen, im höchsten Palast keiner Person oder Würde und im Prätorium durch Afrika für die Präfektur oder die Verwaltungsgewalt nichts weiter bereitstellen sollen, als was die nachstehende Mitteilung unten ausweist.
von jette.f am 05.12.2023
Wir verfügen hiermit, dass Befehlshaber, die für die afrikanischen Grenzregionen ernannt werden, weder im kaiserlichen Palast an irgendeine Person oder Amtsträger noch in der afrikanischen Verwaltungszentrale gegenüber der Präfektur oder militärischen Führung Zahlungen leisten dürfen, die über das in der beigefügten Mitteilung Festgelegte hinausgehen.