Si servus cuiusquam ecclesiam alteriave armatus nullis hoc suspicantibus inopinatus inruerit, exinde protinus abstrahatur vel certe continuo domino vel ei, unde eum tam furiosa formido proripuit, indicetur eique mox abstrahendi copia non negetur.
von aaron.r am 08.09.2023
Wenn ein Sklave bewaffnet und unerwartet in eine Kirche oder ein anderes Gebäude eindringt und alle überrascht, soll er entweder sofort entfernt werden oder sein Herr bzw. die Person, vor der er in solcher Panik geflohen ist, soll unverzüglich benachrichtigt und ihm umgehend die Erlaubnis erteilt werden, ihn zu entfernen.
von conrat936 am 29.01.2022
Wenn ein Sklave jemandes bewaffnet unvermutet in eine Kirche oder einen anderen Ort eindringt, ohne dass jemand dies ahnt, soll er sogleich herausgezogen werden oder dem Herrn beziehungsweise demjenigen, von dem ihn solch rasende Furcht vertrieben hat, unverzüglich gemeldet werden, und es soll ihm die Möglichkeit des Herausziehens nicht verweigert werden.