Et ideo sancimus, non tantum in casu, ubi alter orthodoxae religionis est, sed etiam in his casibus, in quibus uterque parens alienae sectae sit, id est pater et mater, ii tantummodo liberi ad eorum successionem sive ex testamento sive ab intestato vocentur et donationes seu alias liberalitates ab his accipere possint, qui orthodoxorum venerabili nomine sunt decorati:
von joris.k am 26.12.2021
Und daher verordnen wir, nicht nur in dem Fall, wo jemand der orthodoxen Religion angehört, sondern auch in jenen Fällen, in denen beide Elternteile, das heißt Vater und Mutter, einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören, dass nur diejenigen Kinder zu deren Erbfolge sowohl durch Testament als auch bei Intestaterbe berufen werden und Schenkungen oder andere Zuwendungen von ihnen empfangen können, die mit dem ehrwürdigen Namen der Orthodoxen geschmückt sind:
von lya925 am 04.11.2018
Daher verfügen wir, dass nur Kinder, die dem orthodoxen Glauben angehören, von ihren Eltern erben können (sei es durch Testament oder ohne) und Schenkungen oder andere großzügige Zuwendungen von ihnen erhalten können. Dies gilt nicht nur, wenn ein Elternteil der orthodoxen Religion folgt, sondern auch in Fällen, in denen beide Eltern einem anderen Glauben angehören: