Manichaeis etiam de civitatibus expellendis et ultimo supplicio tradendis, quoniam nihil his relinquendum loci est, in quo ipsis etiam elementis fiat iniuria, cunctisque legibus, quae contra eos ceterosque qui nostrae fidei refragantur olim latae sunt diversisque prolatae temporibus, semper viridi observantia valituris sive de donationibus in haereticorum conventicula, quae ipsi audacter ecclesias nuncupare conantur, factis sive ex ultima voluntate rebus qualitercumque relictis sive de privatis aedificiis, in quae domino permittente vel conivente convenerint, venerandae nobis catholicae vindicandis ecclesiae sive de procuratore, qui hoc nesciente domino fecerit, decem librarum auri multam vel exilium, si sit ingenuus, subituro, metallum vero post verbera, si servilis condicionis sit.
von ciara823 am 24.07.2018
Die Manichäer sollen aus den Städten vertrieben und mit der Todesstrafe belegt werden, da ihnen keinerlei Raum gelassen werden soll, an dem sie auch nur den Grundelementen Schaden zufügen könnten. Alle früheren zu verschiedenen Zeiten gegen sie und andere, die unserem Glauben entgegenstehen, erlassenen Gesetze sollen dauerhaft in Kraft bleiben. Dies gilt für Schenkungen an ketzerische Versammlungsorte (die sie dreist Kirchen zu nennen versuchen), für Vermächtnisse und für private Gebäude, in denen sie mit Erlaubnis oder Duldung des Eigentümers zusammenkommen - all dies soll von unserer ehrwürdigen katholischen Kirche beansprucht werden. Jeder Verwalter, der dies ohne Wissen des Eigentümers zulässt, wird mit einer Geldstrafe von zehn Pfund Gold belegt oder, wenn er freier Herkunft ist, verbannt, oder, wenn er ein Sklave ist, nach Prügelstrafe in die Bergwerke geschickt.
von kristoph.h am 01.11.2016
Was die Manichäer betrifft, so sollen sie aus den Städten vertrieben und der höchsten Strafe überantwortet werden, da ihnen keinerlei Raum gelassen werden darf, in dem den Elementen selbst Schaden zugefügt werden könnte, und mit allen Gesetzen, die gegen sie und andere, die unserem Glauben entgegenstehen, zu verschiedenen Zeiten erlassen und verkündet wurden, sollen mit stets erneuerter Gültigkeit in Kraft bleiben, sei es bezüglich der Schenkungen an ketzerische Versammlungsorte, die sie sich dreist erdreisten Kirchen zu nennen, sei es bezüglich der auf irgendeine Weise durch Testament hinterlassenen Dinge oder bezüglich privater Gebäude, in denen sie sich mit Erlaubnis oder Duldung des Herrn versammelt haben, welche für unsere ehrwürdige katholische Kirche beansprucht werden sollen, oder bezüglich des Verwalters, der dies ohne Wissen des Herrn getan hat und eine Geldbuße von zehn Pfund Gold oder Verbannung erleiden soll, wenn er freier Herkunft ist, aber Zwangsarbeit in den Bergwerken nach Prügelstrafen, wenn er von dienender Herkunft ist.