Ita ut nec in publico convenire loco nec aedificare sibi quasi ecclesias nec ad circumscriptionem legum quicquam meditari valeant, omni civili et militari, curiarum etiam et defensorum et iudicium sub viginti librarum auri interminatione prohibendi auxilio.
von willi.857 am 21.12.2013
Derart sollen sie weder an einem öffentlichen Ort zusammenkommen noch sich Quasi-Kirchen errichten noch irgendetwas zur Umgehung der Gesetze aushecken können; sie sind von jeglicher ziviler und militärischer Unterstützung, auch seitens der Kurien, Verteidiger und Richter, bei Androhung einer Strafe von zwanzig Pfund Gold ausgeschlossen.
von katarina.903 am 14.03.2024
Sie sind davon ausgeschlossen, sich an öffentlichen Orten zu versammeln, Gebäude zu errichten, die Kirchen ähneln, oder Wege zur Umgehung der Gesetze zu planen. Allen Beamten - ob zivil, militärisch, Gerichtsverwaltern, Stadtverteidigern oder Richtern - ist es bei Androhung einer Geldstrafe von zwanzig Pfund Gold untersagt, ihnen zu helfen.