Si legibus prohibitae non sint speratae nuptiae et post arras sponsalicias sponsa coniugium sponsi propter religionis diversitatem recusaverit, si quidem probatum fuerit ante datas easdem arras sponsalicias hoc idem mulierem vel parentes eius cognovisse, sibi debeant imputare.
von maya.p am 10.01.2022
Wenn die Ehe nach den Gesetzen nicht verboten ist und die Braut nach den Verlobungsgeschenken die Heirat mit dem Bräutigam aufgrund religiöser Unterschiede verweigert, sollen sie sich selbst die Schuld zuschreiben, wenn nachweislich vor der Übergabe der Verlobungsgeschenke die Frau oder ihre Eltern diesen Umstand bereits kannten.
von henriette.o am 23.09.2023
Wenn die geplante Ehe gesetzlich nicht verboten ist und die Braut die Heirat mit dem Bräutigam nach Erhalt der Verlobungsgeschenke aufgrund religiöser Unterschiede verweigert, dann sollten sie sich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Frau oder ihre Eltern diese religiösen Unterschiede vor Annahme der Verlobungsgeschenke kannten, die Konsequenzen selbst zuschreiben.