Scituris etiam provinciarum rectoribus, quod is, sub cuius administratione aliquid huiu smodi fuerit attemptatum, partis bonorum dimidiae proscriptionem et poenam exilii per quinquennium sustinebit.
von tim8875 am 18.05.2016
Die Gouverneure der Provinzen sollten sich bewusst sein, dass jeder, unter dessen Verwaltung ein solches Vergehen begangen wird, mit der Beschlagnahmung der Hälfte seines Vermögens und einer fünfjährigen Verbannung rechnne muss.
von lennart.8948 am 16.10.2016
Es sei den Verwaltern der Provinzen zur Kenntnis gebracht, dass derjenige, unter dessen Verwaltung etwas dergleichen versucht wird, die Beschlagnahmung der Hälfte seiner Güter und die Strafe der Verbannung für die Dauer von fünf Jahren zu erdulden haben wird.