Scituris etiam provinciarum rectoribus, quod is, sub cuius administratione aliquid huiu smodi fuerit attemptatum, partis bonorum dimidiae proscriptionem et poenam exilii per quinquennium sustinebit.
von anne.x am 28.05.2017
Es sei den Gouverneuren der Provinzen zur Kenntnis gebracht, dass derjenige, unter dessen Verwaltung dergleichen versucht wird, die Beschlagnahmung der Hälfte seiner Güter und die Strafe der Verbannung für fünf Jahre erleiden wird.
von stefan8899 am 06.12.2013
Die Provinzgouverneure sollen sich bewusst sein, dass jeder, in dessen Zuständigkeitsbereich ein solches Vergehen begangen wird, mit der Beschlagnahmung der Hälfte seines Vermögens und einer fünfjährigen Verbannung rechnen muss.