Sin vero horum ignari sponsalicias arras susceperint vel post arras datas aliqua iusta causa paenitentiae intercesserit, isdem tantummodo redditis super alterius simpli poena liberi custodiantur.
von ecrin939 am 17.03.2022
Sollten sie jedoch die Verlobungsgeschenke ohne Kenntnis dieser Regeln angenommen haben oder falls nach Erhalt der Geschenke ein triftiger Grund zur Auflösung der Verlobung entstanden ist, werden sie von ihrer Verpflichtung dadurch befreit, dass sie lediglich die Geschenke zurückgeben, ohne eine zusätzliche Strafe zahlen zu müssen.
von otto925 am 08.07.2019
Wenn sie jedoch, unwissend über diese Dinge, die Verlobungsgeschenke angenommen haben oder wenn nach Übergabe der Geschenke ein berechtigter Grund zur Reue eingetreten ist, sollen sie, wenn nur eben diese Geschenke zurückgegeben werden, über die Strafe eines einfachen Betrages hinaus freigestellt werden.