Ad episcoporum sane culpam ut cetera redundabit, si quid forte in ea parte regionis, in qua ipsi populos christianae religionis doctrinae insinuatione moderantur, ex his, quae fieri hac lege prohibuimus a monachis perpetratum esse cognoverint nec vindicaverint.
von Ali am 24.06.2018
Die Bischöfe werden tatsächlich zur Verantwortung gezogen, wenn sie entdecken, dass Mönche in ihrem Jurisdiktionsbereich, in dem sie das Volk durch christlichen Religionsunterricht leiten, gegen die in diesem Gesetz festgelegten Verbote verstoßen haben und keine Maßnahmen dagegen ergreifen.
von kai.e am 07.08.2023
Es wird den Bischöfen zur Last fallen, wenn sie in jenem Teil der Region, in dem sie die Völker durch die Unterweisung in christlicher Glaubenslehre leiten, davon Kenntnis erlangen, dass Mönche etwas begangen haben, was wir durch dieses Gesetz zu verbieten bestimmt haben, und sie es nicht ahnden.