Quibus in causa criminali humanitatis consideratione, si tempora suffragantur, interponendae provocationis copiam non negamus.
von veronika.k am 15.06.2015
Wir verweigern denjenigen, die in Strafrechtsfällen involviert sind, die Möglichkeit zur Berufung nicht, und zwar aus humanitären Erwägungen, sofern die Zeit es erlaubt.
von karlo.836 am 26.04.2021
Denjenigen, in einem Strafverfahren, aus Gründen der Menschlichkeit, wenn die Umstände es erlauben, verweigern wir nicht die Möglichkeit, Berufung einzulegen.