Si quis per absentiam nominatus vel ad duumviratus aliorumque honorum infulas vel munus aliquod evocatus ad provocationis auxilium cucurrerit, ex eo die interponendae appellationis duorum mensum tempora ei computanda sunt, ex quo contra se celebratam nominationem didicisse monstraverit.
von lilia.n am 01.04.2017
Wenn jemand während seiner Abwesenheit entweder zum Duumvir oder zu Ehrenabzeichen anderer Ämter nominiert wurde oder zu irgendeiner Aufgabe berufen wurde und Rechtsmittel in Anspruch nimmt, muss ihm die Frist von zwei Monaten zur Einlegung des Rechtsmittels von dem Tag an berechnet werden, an dem er nachweisen kann, dass er von der gegen ihn vollzogenen Ernennung Kenntnis erlangt hat.
von willi.h am 04.02.2019
Wenn jemand während seiner Abwesenheit zum kommunalen Magistrat nominiert, mit anderen offiziellen Ehren ausgezeichnet oder zur Ausübung einer Amtspflicht aufgefordert wird und Berufung einlegen möchte, hat er zwei Monate Zeit, seine Berufung einzureichen, gerechnet ab dem Tag, an dem er nachweisen kann, dass er erstmals von seiner Nominierung Kenntnis erlangt hat.