Nam praesenti, qui factam nominationem cognovit et appellare voluerit, statim debet duorum mensum spatium computari.
von timm.k am 01.12.2017
Für die gegenwärtige Person, die von der erfolgten Ernennung Kenntnis erhalten hat und Berufung einlegen möchte, muss unverzüglich ein Zeitraum von zwei Monaten berechnet werden.
von leoni.c am 10.08.2022
Für eine anwesende Person, die von der Ernennung Kenntnis erlangt und Berufung einlegen möchte, muss unverzüglich eine Frist von zwei Monaten berechnet werden.