Observare magistratus oportebit, ut decurionibus sollemniter in curiam convocatis nominationem ad certa munera faciant eamque statim in notitiam eius qui fuerit nominatus per officialem publicum perferre curent, habituro appellandi, si voluerit, atque agendi facultatem apud praesidem causam suam iure consueto:
von lilja.d am 06.09.2014
Es wird notwendig sein, dass die Magistrate darauf achten, dass die Decurionen feierlich in die Kurie einberufen, Ernennungen für bestimmte Ämter vornehmen und dafür Sorge tragen, dies unverzüglich durch einen öffentlichen Beamten zur Kenntnis desjenigen zu bringen, der ernannt worden ist, welcher die Möglichkeit haben wird, wenn er es wünscht, Berufung einzulegen und seine Sache gemäß herkömmlichem Recht vor dem Präses zu verhandeln:
von jamy.r am 04.02.2019
Die Magistrate müssen sicherstellen, dass sie die Stadträte ordnungsgemäß in die Ratskammer einberufen, Ernennungen für bestimmte Amtspflichten vornehmen und die nominierte Person umgehend durch einen öffentlichen Beamten benachrichtigen. Der Nominierte hat das Recht, wenn gewünscht, Berufung einzulegen und seinen Fall gemäß üblicher Rechtsverfahren dem Gouverneur vorzutragen: