Quibus in causa criminali humanitatis consideratione, si tempora suffragantur, interponendae provocationis copiam non negamus, ut ibi diligentius examinetur, ubi contra hominis salutem per errorem vel gratia cognitoris oppressa putatur esse iustitia:
von lijas.936 am 24.05.2018
Denjenigen, die in einem Strafverfahren, aus Gründen der Menschlichkeit und wenn die Zeit es erlaubt, verwehren wir nicht die Möglichkeit, Berufung einzulegen, damit dort sorgfältiger geprüft werde, wo gegen das Wohl eines Menschen durch Irrtum oder Gunst des Richters die Gerechtigkeit unterdrückt zu sein scheint:
von michelle8942 am 27.05.2022
In Strafsachen gestatten wir Angeklagten, eine Berufung einzulegen, wenn die Zeit es erlaubt, aus Gründen der Menschlichkeit, damit der Fall sorgfältiger geprüft werden kann, wo es den Anschein hat, dass Gerechtigkeit untergraben wurde, sei es durch Fehler oder richterliche Voreingenommenheit, und dadurch jemandes Leben gefährdet wird: