Et si quidem captivos scripserit heredes, civitatis, in qua testator larem fovere ac degere noscitur, episcopus et oeconomus hereditatem suscipiant et omnimodo in redemptione captivorum procedat hereditas sive per annuos reditus sive per venditionem mobilium seu se moventium rerum:
von samuel.p am 26.11.2019
Und wenn er tatsächlich Gefangene als Erben eingesetzt hat, der Stadt, in der der Erblasser bekanntermaßen seinen Haushalt führt und wohnt, sollen der Bischof und der Verwalter die Erbschaft übernehmen und auf jeden Fall soll die Erbschaft zur Auslösung der Gefangenen verwendet werden, sei es durch jährliche Einkünfte oder durch den Verkauf beweglicher oder sich bewegender Sachen: