Servis, si dominorum fuerint voluntate muniti, solitariam vitam participandi licentia non denegetur, dum tamen eorum domini non ignorent, quod, si servis suis ad monasteriorum cultum migrandi tribuerint facultatem, eorundem servorum dominio, donec idem servi in eodem monachorum habitu duraverint, spoliandos:
von ewa825 am 12.09.2018
Sklaven soll die Erlaubnis, ein monastisches Leben zu führen, nicht verwehrt werden, wenn sie die Zustimmung ihrer Herren haben. Ihre Herren sollten jedoch verstehen, dass sie mit der Erlaubnis zum Eintritt in ein Kloster alle Eigentumsrechte an diesen Sklaven für die Dauer ihrer monastischen Zugehörigkeit verlieren.
von elija.964 am 23.06.2015
Den Sklaven soll, wenn sie durch den Willen ihrer Herren legitimiert worden sind, die Erlaubnis zur Teilnahme an einem einsamen Leben nicht verweigert werden, vorausgesetzt jedoch, ihre Herren ignorieren nicht, dass, wenn sie ihren Sklaven die Möglichkeit gewähren, in die Gemeinschaft der Klöster überzutreten, sie der Herrschaft über dieselben Sklaven so lange beraubt werden, wie diese Sklaven im gleichen Mönchshabitus verbleiben.