Sane ne omnis religiosis oeconomis provisionis commodae via et occasio venerandis ecclesiis profutura videatur exclusa, id, quod utile plerumque iudicatur, cautelae observatione necessario procedere concedimus.
von emmanuel.u am 24.08.2022
Fürwahr, damit nicht jeder Weg und jede Gelegenheit einer angemessenen Versorgung für religiöse Verwalter zum Nutzen ehrwürdiger Kirchen ausgeschlossen erscheine, gestatten wir das, was gemeinhin als nützlich erachtet wird, unter Beachtung der gebotenen Vorsicht zu verfahren.
von tuana.f am 21.04.2020
Um sicherzustellen, dass Kirchenadministratoren nicht vollständig von Möglichkeiten zur Schaffung nützlicher Bestimmungen für unsere geschätzten Kirchen ausgeschlossen sind, gestatten wir das, was gemeinhin als nützlich erachtet wird, sofern angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.