Nemo iudex officialem ad eam domum, in qua mater familias agit, cum aliquo praecepto existimet esse mittendum, ut eandem in publicum protrahat, cum certum sit debita eius, quae intra domum considerato sexu semet contineat, domus eius vel cuiuscumque rei habita distractione, publicis necessitatibus posse servari.
von dominic.u am 24.03.2021
Es soll kein Richter einen Beamten in das Haus schicken, in dem eine Hausfrau lebt, mit irgendeinem Befehl, so dass er sie in die Öffentlichkeit zerren könnte, da es gewiss ist, dass ihre Schulden, die sich innerhalb des Hauses unter Berücksichtigung ihres Geschlechts zurückhält, durch Verkauf ihres Hauses oder welcher Habe auch immer, für öffentliche Notwendigkeiten beglichen werden können.
von carolina9996 am 31.07.2020
Kein Richter sollte einen Beamten mit einem Haftbefehl in das Haus einer Hausmutter entsenden, um sie öffentlich vorzuführen, da es offensichtlich ist, dass ihre Schulden durch den Verkauf ihres Hauses oder anderen Vermögens zur Erfüllung öffentlicher Verpflichtungen beglichen werden können, zumal sie, wie es ihrem Geschlecht geziemt, innerhalb ihres Hauses verbleibt.