Melius divalibus constitutionibus pro hac parte prospectum est, ut nemini liceat vi rapere rem mobilem vel se moventem, licet suam eandem rem existimet:
von nichole.856 am 05.02.2020
Die kaiserlichen Gesetze haben in dieser Angelegenheit bessere Vorsorge getroffen und es für illegal erklärt, dass jemand bewegliche Sachen gewaltsam wegnimmt, selbst wenn er glaubt, dass diese Sache ihm gehört.
von jonathan.v am 10.12.2013
Es ist durch göttliche Verfassungen für diesen Teil besser vorgesehen worden, dass es niemandem erlaubt sein soll, durch Gewalt eine bewegliche Sache oder eine sich bewegende Sache zu entreißen, auch wenn er dieselbe Sache als seine eigene betrachtet.