Qui aliquo errore inductus, suam rem esse, et imprudens iuris eo animo rapuit quasi domino liceat rem suam etiam per vim auferre possessoribus, absolvi debet.
von lucy965 am 03.04.2018
Wer von einem Irrtum geleitet, in der Annahme, es handle sich um sein eigenes Eigentum, und unwissend bezüglich des Rechts, mit der Absicht es zu ergreifen, als sei es einem Eigentümer erlaubt, seine Sache auch mit Gewalt von Besitzern wegzunehmen, der sollte freigesprochen werden.
von hamza.833 am 10.01.2016
Wer aufgrund eines Irrtums, in dem Glauben, die Sache gehöre ihm, und unwissend über die Rechtslage, die Sache gewaltsam an sich nimmt, in der Annahme, Eigentümer dürften ihr Eigentum mit Gewalt von Besitzern zurückholen, sollte freigesprochen werden.