Sed heredibus huiusmodi actiones competunt nec denegantur, excepta iniuriarum actione et si qua alia similis inveniatur.
von charlie.h am 29.05.2022
Aber den Erben stehen solche Klagen zu und werden nicht verweigert, ausgenommen die Beleidigungsklage und falls eine andere ähnliche gefunden werden sollte.
von henrik856 am 29.06.2023
Solche Rechtshandlungen stehen den Erben zur Verfügung und werden ihnen nicht verwehrt, ausgenommen die Klage wegen Körperverletzung und andere ähnliche Klagen, die möglicherweise bestehen.