Non omnes autem actiones quae in aliquem aut ipso iure competunt aut a praetore dantur et in heredem aeque competunt aut dari solent.
von yannick911 am 30.03.2018
Nicht alle Rechtshandlungen, die gegen jemanden entweder kraft Gesetzes zustehen oder vom Richter gewährt werden, können gleichermaßen gegen dessen Erben geltend gemacht oder ihnen typischerweise gewährt werden.
von noah.866 am 05.05.2024
Nicht alle Rechtshandlungen, die entweder kraft Gesetzes gegen jemanden verfügbar sind oder vom Prätor gewährt werden, sind gleichermaßen gegen den Erben verfügbar oder pflegen gewährt zu werden.