Ne quid sane praetermisisse credamur huiusmodi institutionis successoribus designatis, omnia quae scriptis heredibus competunt iubemus eos habere nec super bonorum possessionis petitione ullam controversiam nasci, cum pro herede agere cuncta sufficiat et ius omne ipsa complere aditio videatur.
von mia.d am 01.02.2014
Um sicherzustellen, dass wir hinsichtlich der ernannten Rechtsnachfolger nichts übersehen haben, verfügen wir, dass ihnen alle Rechte zustehen sollen, die rechtmäßigen Erben zukommen, und keine Streitigkeiten über Eigentumsansprüche entstehen sollen, da das Handeln als Erbe bereits ausreicht und der Akt der Erbschaftsannahme alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen scheint.
von emilio.858 am 04.10.2021
Damit wir nicht als diejenigen gelten, die irgendetwas für die bezeichneten Rechtsnachfolger dieser Art von Ernennung übersehen haben, befehlen wir ihnen, alle Dinge zu besitzen, die schriftlichen Erben zustehen, und dass keine Kontroverse über den Besitzanspruch entstehe, da das Handeln als Erbe für alle Dinge ausreicht und der Antritt selbst alle Rechte zu erfüllen scheint.