Omnibus etenim praestandum esse censemus, ut libero arbitrio, cui testandi facultas suppetit, successorem suum oblatis possit precibus declarare et stabile sciat esse quod fecerit, nec institutus heres pertimescat, cum oblatas preces secundum voluntatem defuncti idoneis possit testibus approbare, si ei alia nocere non possunt.
von rafael937 am 23.07.2013
Wir sind der Ansicht, dass jeder das Recht haben sollte, seinen Erben frei zu wählen und durch einen formellen Antrag offiziell zu bestimmen, sofern er die rechtliche Geschäftsfähigkeit zur Testamentserstellung besitzt. Sie sollten zuversichtlich sein, dass ihre Entscheidung gültig bleibt, und der gewählte Erbe sollte sich keine Sorgen machen, da er die Gültigkeit des Antrags gemäß den Wünschen der verstorbenen Person durch zuverlässige Zeugen nachweisen kann, solange keine anderen rechtlichen Hindernisse bestehen.
von livia.8874 am 13.01.2020
Wir urteilen, dass allen zugestanden werden muss, dass derjenige, dem die Fähigkeit des Testierens zur Verfügung steht, durch vorgebrachte Bitten seinen Nachfolger bestimmen kann und wissen kann, dass das, was er getan hat, gültig ist, und der eingesetzte Erbe nicht zu fürchten braucht, da er die vorgebrachten Bitten gemäß dem Willen des Verstorbenen mit geeigneten Zeugen beweisen kann, wenn andere Dinge ihm nicht schaden können.