Nolumus convelli deficientium scriptas iure ac sollemniter voluntates, dum quoddam morientis supremum et non adscriptum processisse confirmatur arbitrium, tamquam patrimonium suum ad nos deficiens maluerit pertinere.
von valentin.g am 14.06.2023
Wir wünschen nicht, die schriftlich und rechtmäßig errichteten Testamente der Verstorbenen zu erschüttern, während eine höchste und ungeschriebene Verfügung des Sterbenden als bestätigt gilt, als hätte der Verstorbene gewollt, dass sein Vermögen uns zufallen solle.
von Jaydon am 19.03.2019
Wir wollen die rechtmäßig verfassten und ordnungsgemäß errichteten Verfügungen von Verstorbenen nicht aufheben, nur weil jemand behauptet, es gebe einen ungeschriebenen letzten Willen, der nahelegt, dass der Verstorbene gewünscht hätte, sein Vermögen solle an uns fallen.