Voluntates etenim hominum audire volumus, non iubere, ne post sententiam nostram inhibitum videatur commutationis arbitrium, cum hoc ipsum, quod per supplicationem nostris auribus intimatur, ita demum firmum sit, si ultimum comprobatur nec contra iudicium suum defunctus postea venisse detegitur.
von matti.s am 13.08.2014
Denn wir wünschen, die Wünsche der Menschen zu vernehmen, nicht sie zu befehlen, damit nicht nach unserem Urteil die Macht der Veränderung verboten erscheine, da eben dieses, was durch Bittschrift unseren Ohren mitgeteilt wird, nur dann endgültig fest ist, wenn es als Schlussentscheidung bestätigt wird und der Verstorbene nicht nachträglich als gegen sein eigenes Urteil handelnd entdeckt wird.
von jannick.946 am 01.03.2023
Wir wollen die Wünsche der Menschen anhören, nicht sie vorschreiben, damit unsere Entscheidungen nicht als Hindernis für spätere Änderungen erscheinen. Schließlich wird das, was uns durch eine Petition zur Kenntnis gebracht wird, nur dann verbindlich, wenn es als endgültige Entscheidung bestätigt wird und wir nicht feststellen, dass die verstorbene Person ihre Meinung später geändert hat.