Nec sane illud heredibus nocere permittimus, si rescripta nostra nihil de eadem voluntate responderit.
von alexandra.z am 28.08.2022
Wir gestatten keinesfalls, dass den Erben Schaden zugefügt wird, wenn unsere Rescripte nichts über eben diese Absicht geantwortet haben.
von margarete.c am 18.09.2017
Wir gestatten keinesfalls eine Benachteiligung der Erben, falls unsere offiziellen Bescheide keine Aussage über diese bestimmte Absicht getroffen haben.