Sicut igitur securus erit, qui actis cuiuscumque iudicis aut municipum aut auribus privatorum mentis suae postremum publicavit iudicium, ita nec de eius umquam successione tractabitur, qui nobis mediis et toto iure, quod nostris est scriniis constitutum, teste succedit.
von nika.852 am 26.08.2021
Ebenso wie derjenige sicher sein wird, der das endgültige Urteil seines Willens in den Akten irgendeines Richters oder kommunaler Beamter oder im Beisein privater Personen veröffentlicht hat, so wird es auch niemals Diskussionen über die Nachfolge dessen geben, der mit uns als Vermittlern und mit dem gesamten Recht, das in unseren Archiven als Zeuge festgelegt ist, nachfolgt.
von phil.l am 13.07.2020
Wer seine letztwillige Verfügung entweder in amtlichen Gerichtsprotokollen, kommunalen Dokumenten oder vor privaten Zeugen niedergelegt hat, kann sich der Gültigkeit sicher sein. Ebenso wird es niemals Streitigkeiten über die Erbfolge geben bei jemandem, der unsere Verfahren befolgt und alle in unseren offiziellen Aufzeichnungen festgelegten rechtlichen Anforderungen erfüllt hat.