Hi qui in parentium vel dominorum potestate sunt si rem eis subripiant, furtum quidem illis faciunt et res in furtivam causam cadit nec ob id ab ullo usucapi potest antequam in domini potestatem revertatur;
von lotta.975 am 05.12.2021
Wenn Personen, die unter der Gewalt ihrer Eltern oder Herren stehen, diesen etwas stehlen, begehen sie Diebstahl, und die gestohlene Sache wird als Diebesgut klassifiziert und kann rechtlich von niemandem durch Besitz erworben werden, bis sie an ihren rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben wird;
von fabian.931 am 16.10.2018
Diejenigen, die unter der Gewalt von Eltern oder Herren stehen, wenn sie ihnen eine Sache entwenden, begehen fürwahr einen Diebstahl gegen sie, und die Sache fällt in den Zustand des Gestohlenseins und kann deshalb von niemandem durch Ersitzung erworben werden, bevor sie nicht in die Gewalt des Herrn zurückkehrt;