Certe qui nullam operam ad furtum faciendum adhibuit, sed tantum consilium dedit atque hortatus est ad furtum faciendum, non tenetur furti.
von andrea.x am 20.01.2023
Gewiss ist derjenige, der keinerlei Bemühungen zum Begehen eines Diebstahls unternommen hat, sondern lediglich Rat erteilte und zur Begehung des Diebstahls ermutigte, nicht für den Diebstahl haftbar.
von lilia.945 am 21.07.2023
Jemand, der nicht aktiv an einem Diebstahl beteiligt war, sondern nur Rat und Ermutigung zur Begehung gegeben hat, kann nicht wegen Diebstahls angeklagt werden.