Si vero ope consilio alterius furtum factum fuerit, quia utique furtum committitur, convenienter ille furti tenetur, quia verum est, ope consilio eius furtum factum esse.
von emile.o am 01.04.2022
Wenn tatsächlich durch Hilfe und Rat eines anderen der Diebstahl begangen worden ist, weil ein Diebstahl zweifellos verübt wird, wird jene Person zu Recht wegen Diebstahls haftbar gemacht, weil es wahr ist, dass der Diebstahl durch seine Hilfe und seinen Rat begangen wurde.
von oskar.827 am 22.07.2022
Wenn jemand bei der Planung eines Diebstahls hilft, indem er Unterstützung und Rat gibt, und ein Diebstahl tatsächlich stattfindet, wird diese Person zu Recht für den Diebstahl verantwortlich gehalten, weil es wahr ist, dass der Diebstahl mit ihrer Hilfe und ihrem Rat begangen wurde.