Ope consilio eius quoque furtum admitti videtur, qui scalas forte fenestris supponit aut ipsas fenestras vel ostium effringit, ut alius furtum faceret, quive ferramenta ad effringendum aut scalas, ut fenestris supponerentur, commodaverit, sciens cuius gratia commodaverit.
von benedict.q am 26.11.2018
Durch Hilfe und Rat scheint auch derjenige einen Diebstahl zu begehen, der möglicherweise Leitern an Fenster anlegt oder die Fenster selbst oder eine Tür aufbricht, damit ein anderer Diebstahl verüben kann, oder der Werkzeuge zum Einbruch oder Leitern verliehen hat, damit diese an Fenster angesetzt werden können, wobei er wusste, zu wessen Nutzen er sie verliehen hat.
von franz.838 am 15.12.2013
Jemand gilt als an einem Diebstahl beteiligt, wenn er hilft, indem er Leitern an Fenster anlegt, Fenster oder Türen aufbricht, um einer anderen Person das das Stehlen zu ermöglichen, oder wenn er wissentlich Werkzeuge oder Leitern an jemanden verleiht, der diese zum Einbruch durch Fenster verwenden wird, und sich der Verwendung dieser Gegenstände bewusst ist.