Cum sit probatum rem pignori fuisse obligatam et postea a debitore distractam, palam est non potuisse eam quasi furtivam usucapi.
von jonathan.919 am 28.06.2017
Da nachweislich die Liegenschaft als Pfand verpfändet und später vom Schuldner veräußert wurde, ist offensichtlich, dass sie nicht durch ununterbrochenen Besitz wie gestohlenes Gut erworben werden konnte.
von lucas.w am 11.03.2014
Da nachgewiesen wurde, dass die Sache zunächst als Pfand verpfändet und später vom Schuldner veräußert wurde, ist offensichtlich, dass sie nicht durch Ersitzung wie bei einem Diebesgut erworben werden konnte.