Quamdiu non est integra pecunia creditori numerata, etiamsi pro parte maiore eam consecutus sit, distrahendi rem obligatam non amittit facultatem.
von jonas.g am 20.12.2014
Solange dem Gläubiger der Geldbetrag nicht vollständig gezahlt wurde, verliert er auch dann nicht das Recht, die verpfändete Sache zu veräußern, wenn er den Großteil bereits erhalten hat.
von daria827 am 23.03.2017
Solange die Schuld nicht vollständig beglichen ist, behält der Gläubiger das Recht, die Sicherheit zu verkaufen, auch wenn er bereits den größten Teil des Geldes erhalten hat.