Si cessante solutione creditor non reluctante lege contractus ea quae pignori sibi nexa erant distraxit, revocari venditionem iniquum est, cum, si quid in ea re fraudulenter fecerit, non emptor a te, sed creditor conveniendus sit.
von natalie.f am 22.02.2016
Wenn ein Gläubiger eine als Sicherheit verpfändete Immobilie nach Zahlungsausfall verkauft und der Verkauf dem Vertragsrecht entspricht, wäre es unbillig, den Verkauf rückgängig zu machen. Wenn Betrug im Spiel war, sollte man den Gläubiger verklagen, nicht den Käufer.
von dominik.z am 12.07.2023
Wenn die Zahlung ausgesetzt wurde und der Gläubiger gemäß dem Vertragsrecht die ihm als Pfand gebundenen Sachen veräußert hat, ist es unbillig, den Verkauf rückgängig zu machen, da, falls er in dieser Angelegenheit betrügerisch gehandelt hätte, nicht der Käufer, sondern der Gläubiger zur Rechenschaft gezogen werden muss.