Ex praedio pignori obligato creditor post oblatam iure sibi pecuniam, quam non suscepit, si fructum accepit, exonerari sortis debitum certum est.
von julian836 am 09.02.2017
Von einer als Sicherheit verpfändeten Liegenschaft gilt es als gewiss, dass der Gläubiger, nachdem ihm Geld rechtmäßig angeboten wurde, das er nicht angenommen hat, wenn er Gewinn erhalten hat, von der Hauptschuld befreit wird.
von miriam.948 am 22.06.2013
Es ist gewiss, dass wenn ein Gläubiger Erträge aus einer als Sicherheit verpfändeten Liegenschaft erhält, nachdem er Geld, das ihm rechtmäßig angeboten wurde, abgelehnt hat, die Hauptschuld erlischt.