In bonae fidei iudiciis, quale est etiam negotiorum gestorum, usurarum rationem haberi certum est.
von jann.l am 20.08.2013
In Rechtssachen, die Treu und Glauben betreffen, insbesondere bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, ist es anerkannt, dass Zinsen zu berücksichtigen sind.
von yasin.935 am 07.06.2014
Bei Rechtsgeschäften nach Treu und Glauben, wozu auch die Geschäftsbesorgung gehört, ist es gewiss, dass eine Berücksichtigung der Interessen zu erfolgen hat.