Quamvis bassa, cum pecuniam mutuam acciperet, minores usuras menophano spoponderit et, nisi intra certum tempus eas solvisset, ampliores ( licitas tamen) promiserit, si post tempus cautioni praefinitum creditor easdem accepit nec maiores dari sibi postulavit ac per hoc non recessisse a minorum praestatione eum probari potest, eas usuras computari oportet, quarum in exactione creditor perseveravit.
von kristin.836 am 17.07.2019
Obwohl Bassa ursprünglich mit Menophanus eine niedrigere Zinssatzvereinbarung für ihr Darlehen traf, mit der Bedingung, dass dieser (innerhalb rechtlicher Grenzen) steigen würde, falls sie nicht innerhalb einer festgelegten Zeitspanne zahle, sollte der niedrigere Zinssatz gelten, wenn der Gläubiger weiterhin den niedrigeren Satz nach Ablauf der Frist akzeptierte, keine Erhöhung verlangte und nachweislich an der ursprünglichen Zinsvereinbarung festhielt.
von eileen851 am 01.11.2014
Obwohl Bassa bei Erhalt des Darlehens Menophanus geringere Zinsen versprach und, falls sie diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt hätte, höhere (jedoch rechtmäßige) Zinsen in Aussicht stellte, sollten jene Zinssätze berechnet werden, bei denen der Gläubiger nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Zeit dieselben Zinsen akzeptierte und nicht deren Erhöhung forderte, und somit nachgewiesen werden kann, dass er von den niedrigeren Zinssätzen nicht abgewichen ist.