Ideoque et si in alienam potestatem servus pervenerit aut manumissus fuerit, neque cum ipso, neque cum eo cuius nunc in potestate sit, agi potest.
von philipp.q am 15.07.2021
Daher kann, wenn ein Sklave in die Gewalt einer anderen Person gelangt oder freigelassen wird, weder gegen den Sklaven selbst noch gegen seinen jetzigen Besitzer rechtliche Schritte eingeleitet werden.
von finnya903 am 09.05.2024
Und daher kann, selbst wenn ein Sklave in die Gewalt eines anderen gelangt ist oder freigelassen wurde, weder gegen ihn selbst noch gegen denjenigen, in dessen Gewalt er sich nunmehr befindet, eine Klage erhoben werden.