Si in alterius potestatem pervenerit, cum illo incipit actio esse, aut si manumissus fuerit, directo ipse tenetur et extinguitur noxae deditio.
von aalyha.q am 18.04.2022
Gelangt er unter die Gewalt einer anderen Person, geht das Klagerecht auf diese über, oder wenn er freigelassen wird, haftet er selbst unmittelbar und die Möglichkeit seiner Auslieferung wegen Schäden erlischt.
von cristine857 am 24.01.2019
Wenn er in die Gewalt eines anderen gelangt ist, beginnt mit diesem die Handlung zu sein, oder wenn er freigelassen worden ist, wird er direkt selbst haftbar gemacht und die Schadensübergabe wird aufgehoben.