Nam et si statim post factum testamentum decesserit testator, non tamen apud eum qui heres sit dies legati cedere intellegitur, cum hereditas a legato separata sit et possit per eum servum alius heres effici, si prius quam iussu domini adeat in alterius potestatem translatus sit, vel manumissus ipse heres efficitur:
von hassan.g am 14.03.2019
Selbst wenn der Erblasser unmittelbar nach Errichtung des Testaments stirbt, gilt das Vermächtnis nicht als beim Erben angefallen, da die Erbschaft vom Vermächtnis getrennt ist und ein anderer durch diesen Sklaven Erbe werden kann, wenn dieser vor Annahme der Erbschaft auf Anweisung seines Herrn in die Gewalt einer anderen Person übertragen wird oder wenn er freigelassen wird und selbst zum Erben wird:
von liam.9931 am 07.05.2023
Denn selbst wenn der Erblasser sofort nach Errichtung des Testaments verstorben wäre, wird dennoch bei demjenigen, der Erbe ist, der Tag der Vermächtnisgewährung nicht als eingetreten betrachtet, da die Erbschaft vom Vermächtnis getrennt ist und durch diesen Sklaven ein anderer Erbe eingesetzt werden kann, wenn er zuvor, bevor er auf Anweisung seines Herrn antritt, in die Gewalt eines anderen übertragen wurde oder, nach seiner Freilassung, selbst zum Erben wird: