Nam si ideo irritum factum sit testamentum, quod civitatem vel etiam libertatem testator amisit, aut quia in adoptionem se dedit et mortis tempore in adoptivi patris potestate sit, non potest scriptus heres secundum tabulas bonorum possessionem petere.
von anika9977 am 29.01.2022
Denn wenn ein Testament ungültig wird, weil der Erblasser seine Staatsbürgerschaft oder sogar seine Freiheit verloren hat, oder weil er sich zur Adoption begeben hat und sich zum Zeitpunkt des Todes unter der Gewalt seines Adoptivvaters befindet, kann der eingesetzte Erbe keine Besitzansprüche auf den Nachlass gemäß dem Testament geltend machen.
von maxim.n am 10.04.2024
Denn wenn das Testament deshalb für ungültig erklärt würde, weil der Erblasser die Staatsbürgerschaft oder sogar die Freiheit verloren hat, oder weil er sich in Adoption begeben hat und zum Zeitpunkt des Todes unter der Gewalt des Adoptivvaters steht, kann der eingesetzte Erbe nicht gemäß den Testamenten die Besitzverfügung beantragen.