Prodesse autem liberto solebant ad excludendum patronum naturales liberi, non solum quos in potestate mortis tempore habebat, sed etiam emancipati et in adoptionem dati, si modo ex aliqua parte heredes scripti erant aut praeteriti contra tabulas bonorum possessionem ex edicto petierant:
von daniel948 am 02.04.2024
Die natürlichen Kinder eines Freigelassenen konnten verhindern, dass sein Patron Erbrechte geltend machte. Dies galt nicht nur für Kinder, die zum Zeitpunkt seines Todes unter seiner Autorität standen, sondern auch für diejenigen, die emanzipiert oder zur Adoption freigegeben worden waren, sofern sie als Erben eines Teils des Nachlasses eingesetzt waren oder, falls übergangen, ihren Erbteil durch das rechtliche Verfahren der Testamentsanfechtung geltend gemacht hatten:
von ariana916 am 08.02.2017
Natürliche Kinder pflegten einem Freigelassenen zum Ausschluss des Patrons zu dienen, und zwar nicht nur diejenigen, die er zum Zeitpunkt seines Todes in seiner Gewalt hatte, sondern auch die Emanzipierte und zur Adoption Gegebenen, sofern sie entweder zu einem Teil als Erben eingesetzt waren oder, wenn sie übergangen wurden, nach dem Edikt Besitz des Vermögens gerichtlich beantragt hatten: