Sed praetor naturali aequitate motus dat eis bonorum possessionem unde liberi, perinde ac si in potestate parentis mortis tempore fuissent, sive soli sint sive cum suis heredibus concurrant.
von mila.h am 12.03.2021
Aber der Prätor, bewegt von natürlicher Billigkeit, gewährt ihnen den Besitz des Vermögens unde liberi, genauso als wären sie zum Zeitpunkt des Todes unter der Gewalt des Elternteils gewesen, ob sie allein sind oder ob sie mit ihren eigenen Erben konkurrieren.
von collin.e am 07.12.2016
Der Richter gewährt ihnen jedoch, geleitet von Prinzipien natürlicher Billigkeit, Erbrechte, als wären sie zum Zeitpunkt des Todes unter der elterlichen Gewalt gewesen, unabhängig davon, ob sie die einzigen Erben sind oder die Erbschaft mit anderen rechtmäßigen Erben teilen.