Quia tamen superius mentionem habuimus de actione quae in peculium filiorumfamilias servorumque agitur:
von philipp851 am 20.09.2016
Da wir jedoch zuvor die Rechtshandlung erwähnt haben, die gegen das Sondervermögen abhängiger Söhne und Sklaven gerichtet werden kann:
von benjamin.j am 30.07.2024
Da wir dennoch zuvor die Handlung erwähnt haben, die gegen das Peculium der Familienangehörigen und Sklaven gerichtet ist: