Vi autem bonorum raptorum actio mixta est, quia in quadruplo rei persecutio continetur, poena autem tripli est.
von muhamed.851 am 23.12.2014
Die Rechtsaktion wegen Raubguts ist von gemischter Natur, da die vierfache Entschädigung sowohl die Rückgabe des gestohlenen Gutes als auch eine Strafe in dreifacher Höhe seines Wertes umfasst.
von lorenz.o am 23.10.2017
Die Klage wegen gewaltsam geraubter Güter ist gemischt, da die Verfolgung der Sache im vierfachen Betrag enthalten ist, während die Strafe den dreifachen Betrag ausmacht.