Sed postea praetores permittebant ipsis qui iniuriam passi sunt eam aestimare, ut iudex vel tanti condemnet, quanti iniuriam passus aestimaverit, vel minoris, prout ei visum fuerit.
von magnus.8898 am 09.07.2020
Später jedoch erlaubten die Präetoren den Opfern selbst, ihre Schäden zu bewerten, sodass der Richter entweder die Bewertung des Opfers akzeptieren oder sie nach eigenem Ermessen reduzieren konnte.
von estelle.838 am 19.10.2023
Später jedoch erlaubten die Prätoren denjenigen, die Unrecht erlitten hatten, dieses selbst zu bewerten, sodass der Richter entweder in Höhe der von dem Geschädigten festgelegten Summe verurteilte oder für einen geringeren Betrag, wie es ihm angemessen erschien.