Si communi servo iniuria facta sit, aequum est, non pro ea parte qua dominus quisque est aestimationem iniuriae fieri, sed ex dominorum persona, quia ipsis fit iniuria.
von johan.d am 25.09.2014
Wenn einem gemeinsam besessenen Sklaven ein Unrecht zugefügt wird, ist es angemessen, dass die Entschädigung für das Unrecht nicht nach dem Anteil eines jeden Eigentümers berechnet wird, sondern nach der Stellung der Eigentümer, da das Unrecht ihnen selbst angetan wird.
von aron933 am 20.07.2016
Wenn einem gemeinsamen Sklaven eine Verletzung zugefügt worden ist, ist es billig, dass die Bewertung des Schadens nicht nach dem Anteil, den jeder Herr besitzt, vorgenommen wird, sondern gemäß der Persönlichkeit der Herren, da die Verletzung ihnen selbst zugefügt wird.