Denique responsum est, si quis in alienum vinum aut oleum id immiserit quo naturalis bonitas vini vel olei corrumperetur, ex hac parte legis eum teneri.
von carla842 am 15.04.2015
Die rechtliche Stellungnahme besagte, dass derjenige, der einem fremden Wein oder Öl etwas hinzufügt, wodurch dessen natürliche Beschaffenheit beeinträchtigt wird, nach diesem Gesetzesabschnitt haftbar gemacht werden kann.
von sebastian.p am 21.09.2019
Es wurde schließlich festgestellt, dass derjenige, der in den Wein oder das Öl eines anderen etwas einbringt, wodurch die natürliche Beschaffenheit des Weins oder Öls verdorben würde, nach diesem Teil des Gesetzes haftbar ist.